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Satzung des Vereins "KinderKinder Berlin"

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)       Der Verein trägt den Namen "KinderKinder Berlin".

(2)       Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

(3)       Mit der Eintragung erhielt der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".

(4)       Der Verein hat seinen Sitz in der Schönfließer Straße 7, 10439 Berlin.

(5)             Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

(1)          Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Sein Ziel ist, ausgehend von der gesellschaftlichen Entwicklung neue Impulse in Bildung und Erziehung zu      setzten.

(2)          Dieser Satzungszweck wird durch die Entwicklung und Umsetzung eines besonderen pädagogischen Konzeptes verwirklicht. Bildungs- und Erziehungsaufgaben werden        dabei eng miteinander verknüpft.

(3)          Der Verein unterstützt und fördert die theoretische und praktische pädagogische Arbeit insbesondere der Freien Grundschule Pfefferwerk. Er unterstützt die Vernetzung und den gegenseitigen Austausch pädagogischer Einrichtungen untereinander und fördert den Kontakt zwischen freien und staatlichen Schulen sowie – im Sinne einer Öffnung von Schule und der Erschließung außerschulischer Lernorte – die Zusammenarbeit von Schulen mit außerschulischen öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugend und Kulturarbeit.

(4)              Im Sinne der ganzheitlichen theoretischen und praktischen pädagogischen Arbeit mit Kindern und einer engen Verknüpfung von Bildungs- und Erziehungsaufgaben errichtet und unterhält der Verein einen Elterninitiativschülerladen. Gemäß §2(2) EKT-Rahmenvereinbarung organisieren in diesem Elterninitiativschülerladen die Eltern und Erziehungsberechtigten die Förderung ihrer Kinder in eigener Verantwortung selbst. Das bestimmende Prinzip der Selbstorganisation umfasst die Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten des Vereins – auch im Hinblick auf die Ressourcenverantwortlichkeit.

(5)          Der Verein organisiert regelmäßig Veranstaltungen der Erwachsenenbildung zu pädagogischen und erzieherischen Fragestellungen und Qualitätsmanagement. Dazu gehören insbesondere Fachberatung, Information über die Entwicklung der Vereinsarbeit, Erfahrungsaustausch zwischen Lehrern, Erziehern, Eltern und Kindern im pädagogischen und erzieherischen Miteinander und Supervision.

(6)          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins sowie bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1)       Die Mitgliedschaft in dem Verein wird erworben nach schriftlichem Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung. In der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand Mitglieder vorläufig aufnehmen. Vorstandsbeschlüsse über die Aufnahme von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(2)       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen.

(3)       Der Verein kann auch fördernde Mitglieder aufnehmen. Diese Mitglieder werden regelmäßig über die Vereinstätigkeit informiert, sind jedoch nicht wahl- und  stimmberechtigt.

 

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

 

(1)          Die Mitgliedschaft endet durch:

           a)    Austritt

           b)    Ausschluss

           c)    Tod.

(2)       Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

(3)       Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig und  kann nur mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden.

 

 

§ 5 Beiträge

 

Jedes Mitglied hat Vereinsbeiträge zu leisten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

 

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind:

-       der Vorstand

-       die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7 Vorstand

 

(1)       Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt auch die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit er nicht andere  Personen damit beauftragt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gelten im Außenverhältnis als gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2)              Der Vorstand besteht aus drei bis zu sechs Mitgliedern. Für den Fall, dass eine gerade Anzahl von Mitgliedern in den Vorstand gewählt worden ist, erhält der Vorsitzende bei Abstimmungen zwei Stimmen. Die Vorstandsmitglieder regeln die interne Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung oder entsprechende  Beschlüsse. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

(3)          Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1)       Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2)       Die Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag vom Vorstand verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand die Einberufung unverzüglich innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung zu bewirken.

(3)       Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch (per e-mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Ihr muss die Tagesordnung beigefügt sein.

(4)       Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(5)       Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag eines Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung.

(6)       Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Für einen satzungsändernden Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

(7)       Zu den hauptsächlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

       Wahl und Entlastung des Vorstandes

       Wahl eines Kassenprüfers

       Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

       Beschlussfassung über die Nichtaufnahme eines/einer Bewerber/-in oder den Ausschluss eines Mitglieds

       Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand

       Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 9 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

 

(1)       Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2)       Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.

(3)       Jedes Vereinsmitglied ist jederzeit berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können aber nur innerhalb eines Monats nach der vollständigen Unterzeichnung eines Protokolls geltend gemacht werden.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

(1)       Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit aufgelöst werden. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt.

(2)        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "Ärzte ohne Grenzen e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

Verabschiedet auf der Gründungsversammlung am 23.1.2002 in Berlin.

Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung vom 26.4.04.

 

Alle an der Vereinsgründung beteiligten Personen sind durch den Gründungsakt automatisch Mitglieder des Vereins.

 

Vorstehende, am 23.01.2002 beschlossene und auf den Mitgliederversammlungen vom 30.12.02 sowie vom 26.4.04 geänderte Satzung wurde von folgenden Mitgliedern unterzeichnet:

 

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