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Zurück zum Verein Satzung des Vereins "KinderKinder Berlin"
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der
Verein trägt den Namen "KinderKinder Berlin".
(2) Der
Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Mit
der Eintragung erhielt der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" in
der abgekürzten Form "e.V.".
(4) Der
Verein hat seinen Sitz in der Schönfließer Straße 7, 10439 Berlin.
(5)
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1)
Zweck des Vereins ist die
Förderung von Bildung und Erziehung. Sein Ziel ist, ausgehend von der
gesellschaftlichen Entwicklung neue Impulse in Bildung und Erziehung zu
setzten.
(2)
Dieser Satzungszweck wird
durch die Entwicklung und Umsetzung eines besonderen pädagogischen Konzeptes
verwirklicht. Bildungs- und Erziehungsaufgaben werden
dabei eng miteinander verknüpft.
(3)
Der Verein unterstützt und
fördert die theoretische und praktische pädagogische Arbeit insbesondere der
Freien Grundschule Pfefferwerk. Er unterstützt die Vernetzung und den
gegenseitigen Austausch pädagogischer Einrichtungen untereinander und fördert
den Kontakt zwischen freien und staatlichen Schulen sowie – im Sinne einer
Öffnung von Schule und der Erschließung außerschulischer Lernorte – die
Zusammenarbeit von Schulen mit außerschulischen öffentlichen und freien Trägern
der Kinder- und Jugend und Kulturarbeit. (4) Im Sinne der ganzheitlichen theoretischen und praktischen pädagogischen Arbeit mit Kindern und einer engen Verknüpfung von Bildungs- und Erziehungsaufgaben errichtet und unterhält der Verein einen Elterninitiativschülerladen. Gemäß §2(2) EKT-Rahmenvereinbarung organisieren in diesem Elterninitiativschülerladen die Eltern und Erziehungsberechtigten die Förderung ihrer Kinder in eigener Verantwortung selbst. Das bestimmende Prinzip der Selbstorganisation umfasst die Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten des Vereins – auch im Hinblick auf die Ressourcenverantwortlichkeit.
(5)
Der Verein organisiert
regelmäßig Veranstaltungen der Erwachsenenbildung zu pädagogischen und
erzieherischen Fragestellungen und Qualitätsmanagement. Dazu gehören
insbesondere Fachberatung, Information über die Entwicklung der Vereinsarbeit,
Erfahrungsaustausch zwischen Lehrern, Erziehern, Eltern und Kindern im
pädagogischen und erzieherischen Miteinander und Supervision.
(6)
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der
jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins sowie bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf
keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der
Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft in dem Verein wird erworben nach schriftlichem Antrag durch
Beschluss der Mitgliederversammlung. In der Zeit zwischen den
Mitgliederversammlungen kann der Vorstand Mitglieder vorläufig aufnehmen.
Vorstandsbeschlüsse über die Aufnahme von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung
der Mitgliederversammlung.
(2)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist,
sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu
erfüllen.
(3) Der
Verein kann auch fördernde Mitglieder aufnehmen. Diese Mitglieder werden
regelmäßig über die Vereinstätigkeit informiert, sind jedoch nicht wahl- und
stimmberechtigt.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet
durch:
a)
Austritt
b)
Ausschluss
c)
Tod.
(2) Der
Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur unter Einhaltung
einer Frist von sechs Wochen zulässig.
(3)
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung mit
sofortiger Wirkung. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund
zulässig und kann nur mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden.
§ 5 Beiträge
Jedes Mitglied hat
Vereinsbeiträge zu leisten, deren Höhe und Fälligkeit von der
Mitgliederversammlung bestimmt werden.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
-
der Vorstand
-
die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand
führt auch die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit er nicht andere
Personen damit beauftragt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gelten im
Außenverhältnis als gemeinsam vertretungsberechtigt. (2) Der Vorstand besteht aus drei bis zu sechs Mitgliedern. Für den Fall, dass eine gerade Anzahl von Mitgliedern in den Vorstand gewählt worden ist, erhält der Vorsitzende bei Abstimmungen zwei Stimmen. Die Vorstandsmitglieder regeln die interne Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung oder entsprechende Beschlüsse. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
(3)
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand
einzuberufen.
(2) Die
Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel
der Vereinsmitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag vom
Vorstand verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand die Einberufung unverzüglich
innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung zu bewirken.
(3) Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch (per
e-mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Ihr muss die Tagesordnung
beigefügt sein.
(4)
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(5) Die
Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag eines Stimmberechtigten
jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
(6) Ein
Beschluss ist zustande gekommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf sich
vereinigt. Für einen satzungsändernden Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit
erforderlich.
(7) Zu den
hauptsächlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
−
Wahl und Entlastung des Vorstandes
−
Wahl eines Kassenprüfers
−
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
−
Beschlussfassung über die Nichtaufnahme eines/einer Bewerber/-in oder den
Ausschluss eines Mitglieds
−
Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Vorstand
−
Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, über Satzungsänderungen und über die
Auflösung des Vereins.
§ 9 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1)
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen.
(2) Die
Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Versammlung zu
unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte
Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
(3)
Jedes Vereinsmitglied ist jederzeit berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können aber nur innerhalb eines
Monats nach der vollständigen Unterzeichnung eines Protokolls geltend gemacht
werden.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit aufgelöst werden. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Verein "Ärzte ohne Grenzen e.V.", der es unmittelbar
und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Verabschiedet auf der Gründungsversammlung am 23.1.2002 in Berlin.
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung vom 26.4.04.
Alle an der Vereinsgründung
beteiligten Personen sind durch den Gründungsakt automatisch Mitglieder des
Vereins.
Vorstehende, am 23.01.2002
beschlossene und auf den Mitgliederversammlungen vom 30.12.02 sowie vom 26.4.04
geänderte Satzung wurde von folgenden Mitgliedern unterzeichnet:
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