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Wohnungswechsel oder andere wichtige Veränderungen im familiären Bereich (betrifft alle der Schule bereits gemeldeten Angaben) sind der Schule umgehend mitzuteilen.

  • Stundenweise und bis zu 3 Tagen durch die Lerngruppenleitung.
  • Bis zu 3 Wochen durch die Schulleitung.
  • Für beides gilt: Vor und nach Ferien erfolgt grundsätzlich keine Beurlaubung
  • Über weitergehende Beurlaubungen entscheidet das zuständige Bezirksamt auf Antrag und nach Stellungnahme der Schulleitung.

Eltern sollen ihre Lerngruppen rechtzeitig vor 08:30 Uhr über die Lerngruppen-Mailadressen informieren, wenn ihr Kind fehlen wird, wobei auch die voraussichtliche Dauer und wenn bekannt, der Tag der Rückkehr anzugeben ist. Eine schriftliche Entschuldigung ist in jedem Fall notwendig und kann nachgereicht werden, sobald das Kind wieder zur Schule gehen kann.

Fehltage ohne schriftliche Entschuldigung gelten als unentschuldigtes Fehlen. Unentschuldigte Fehltage werden auf den Jahresbriefen vermerkt.

Während der regulären Schulzeit von 8:30 – 15:00 Uhr können wir keine Mobiltelefone, MP3-Player, Game-Boys und ähnliche elektronische Geräte in unseren Lernräumen akzeptieren. Solche Geräte müssen deshalb während der Schulzeit in der Garderobe verbleiben. Schul- und Hortträger können keine Haftung für den Verlust dieser Geräte übernehmen. Wir bitten auch aus diesem Grund alle Eltern, mit darauf zu achten, dass unsere Schultür besonders während der Unterrichtszeiten von 8:30 – 15:00 Uhr immer sicher verschlossen ist.

Es ist davon abzusehen, den Kindern elektronischen Spielgeräte mitzugeben. Auch auf Mobiltelefone sollte möglichst verzichtet werden, sofern die Kinder ihren Schulweg nicht allein zurücklegen. Alle dringenden Angelegenheiten oder Probleme, die während der Schul- und Hortzeit auftreten, können und sollten zunächst in der Lern- bzw. Hortgruppe oder mit einem Erwachsenen aus dem Team besprochen werden. Sofern dies notwendig ist, setzen wir uns über unser Schultelefon mit euch in Verbindung. Bitte habt Verständnis dafür, dass dies nicht für spontane persönliche Verabredungen am Nachmittag gelten kann.

Ziel der Schule ist es, möglichst vielen Kindern unabhängig von der finanziellen Situation den Besuch unserer Schule zu ermöglichen. Andererseits müssen wir als Schule in freier Trägerschaft die geringere staatliche Finanzierung über ein Schulgeld ausgleichen.

Seit dem 01.01.2012 gilt folgende Schulgeldstaffelung:

  • Regelschulgeld Jeder Familie zahlt pro Kind und Monat 160 Euro.
  • Geschwisterrabatt

Geschwisterkinder an dieser Schule zahlen ein reduziertes Schulgeld von 135 Euro pro Kind und Monat; das erste Kind zahlt das Regelschulgeld. Der Geschwisterrabatt wird automatisch gewährt.

Schulgeldermäßigung

Familien mit einem Jahresbruttoeinkommen unter 29.420 € zahlen auf Antrag pro Kind und Monat ein ermäßigtes Schulgeld von 100 €.

Verfahren

Die Familie stellt einen schriftlichen Antrag auf Schulgeldermäßigung im Sekretariat der Schule. Das Antragsformular kann hier heruntergeladen oder im Sekretariat angefordert werden.

Nachweise sind als gut lesbare Kopie dem Antrag beizufügen. Aus den Nachweisen muss sich ablesen lassen, dass das Jahresbruttoeinkommen unter 29.420 € liegt. Zusätzlich ist im Antragsformular, das Jahresbruttoeinkommen selbst zu berechnen. Mögliche Nachweise sind z.B.:
Berlin-Pass, Unterlagen über den Bezug von SGB II oder ALG II, Wohngeldnachweis, BAföG-Bescheid, Einkommensbescheinigung oder Steuerbescheid.

Die Schulgeldermäßigung kann für ein Schulhalbjahr oder bis zum Ende des laufenden Schuljahres gewährt werden, jedoch nur solange die eingereichten Nachweise gültig sind.

Die Ermäßigung verlängert sich nicht automatisch. Wir bitten alle Antragsteller, auf den Bewilligungszeitraum im Bescheid der Schule zu achten und soweit erforderlich die entsprechenden Unterlagen nachzureichen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit im Einzelfall (Härtefallregelung), Ermäßigungen zu gewähren. Dafür ist ebenfalls das obige Antragsformular zu verwenden und zusammen mit einer schriftlichen Begründung des Härtefalls im Sekretariat der Schule einzureichen.

Jahresbruttoeinkommen

  1. Berücksichtigt wird das Einkommen der Schulgeldpflichtigen, also das die Schule besuchende Kind, dessen Eltern und alle weiteren Personen, die verpflichtet sind, dem Kind Unterhalt zu gewähren.
  2. Als Einkommen gilt die Summe der im aktuellen Kalenderjahr voraussichtlich erzielten positiven Bruttoeinkünftezuzüglich aller empfangenen Einnahmen, die zur Deckung des Lebensunterhalts geeignet sind(Transferleistungen), der unterhaltspflichtigen Personen und des Kindes, wie z.B.: Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Minijob, Übungsleiterpauschale, Krankengeld, Übergangsgeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, BAföG, Stipendium, Ausbildungsbeihilfen Renten/Pensionen, sonstige Unterhaltsleistungen.
  3. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des anderen Elternteils oder des Kindes ist nicht zulässig.
  4. Je unterhaltsberechtigtem Kind wird ein Unterhaltsfreibetrag von 2.640 Euro abgezogen.
  5. Wenn die monatlichen Bruttoeinkünfte im aktuellen Kalenderjahr so stark schwanken, dass sich das voraussichtliche Jahresbruttoeinkommen nicht plausibel schätzen lässt, sind die erzielten positiven Bruttoeinkünfte des Vorjahres (laut Steuerbescheid) für die Berechnung des Jahresbruttoeinkommens relevant.
  6. Bei getrennt lebenden Elternteilen sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:
    a) Kind bzw. Kindern leben zu gleichen Teilen bei beiden Eltern:
    Bruttoeinkünfte bzw. empfangene Transferleistungen beider Eltern sind zu berücksichtigen.
    b) Kind bzw. Kindern lebt nur bei einem Elternteil:
    Bruttoeinkünfte bzw. empfangene Transferleistungen dieses Elternteil zzgl. Unterhaltszahlungen des getrennt lebenden Elternteils oder anderer dem Kind gegenüber unterhaltspflichtiger Personen sind zu berücksichtigen.

Eltern sollen ihre Lerngruppenleiter darüber informieren, wenn ihr Kind allein zur Schule geht. Dies ist notwendig, damit wir die Eltern zu Unterrichtsbeginn um 8:30 Uhr telefonisch benachrichtigen können, wenn das Kind nicht in der Schule angekommen ist und uns keine Krankmeldung vorliegt.

Sprechstunden

Damit wir uns zeitlich und thematisch einrichten können, bitten wir um Voranmeldung, wir kommen dann zeitnah mit Terminvorschlägen auf Sie zu.

 

Ganztagsleitung und Schulkoordinator: Andreas Vahldieck

andreas.vahldieck@freie-grundschule-pfefferwerk.de

 

Inklusionssprechstunde

inklusion@freie-grundschule.de

 

Treten in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten oder Ferienlagern Läuse auf, so ist der jeweilige Leiter verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Das Gesundheitsamt wird dann in Zusammenarbeit mit dem Leiter der Gemeinschaftseinrichtung und den Eltern betroffener Kinder die notwendigen Maßnahmen vorschlagen. Übrigens: ein Kind mit Läusen darf erst wieder die Schule oder den Kindergarten besuchen, wenn nach dem Urteil des Arztes oder des Gesundheitsamtes keine Weiterverbreitung der Kopfläuse mehr zu befürchten ist. Der Arzt stellt nach der Behandlung ein Attest aus, dass in der Schule vorgelegt wird. Diese Vorschriften sind genau geregelt im Infektionsschutzgesetz.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass ein Kind vorübergehend vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden muss, wenn der Verdacht besteht, dass es an einer ansteckenden Krankheit leidet, es ernstlich erkrankt ist oder die Gefahr besteht, dass es andere gesundheitlich gefährdet. Nach ansteckenden Erkrankungen ist die Vorlage eines Attestes erforderlich, aus dem hervorgeht, dass das Kind die Einrichtung wieder besuchen kann.

  • Dauervollmachten sind im entsprechenden Ordner in der Garderobe zu hinterlegen
  • Einzelvollmachten bitte auf entsprechenden Vordrucken ausstellen und in den Informationshefter legen